B E K A N N T M A C H U N G
Bauleitplanung der Gemeinde Harsum:
34. Änderung des Flächennutzungsplanes (Ortschaft Borsum)
- Genehmigung / Inkrafttreten
Die vom Rat der Gemeinde Harsum in seiner Sitzung am 24.09.2020 einschließlich Begründung und Umweltbericht beschlossene 34. Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Landkreis Hildesheim mit Verfügung vom 22.12.2022 (Az. (910) 15-11-50) gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt.
Wesentliche Ziele der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes sind die Darstellung von Wohnbauflächen, von Gemeinbedarfsflächen u.a. für eine Kindertagesstätte, von Gemischten Bauflächen, sowie von Grünflächen.
Die Änderung umfasst drei Geltungsbereiche im Nordosten von Borsum östlich der „Feldstraße“, südlich der Verlängerung „Neisser Straße“ und nördlich der „Martinstraße“.
Die Geltungsbereiche sind im nachstehenden Übersichtsplan „schwarz“ umrandet.
Mit dieser Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die 34. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Begründung mit Umweltbericht können im Rathaus der Gemeinde Harsum, Fachbereich 3, Oststraße 27, 31177 Harsum während der folgenden Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden:
Montag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Über den Inhalt der 34. Änderung des Flächennutzungsplans kann Auskunft verlangt werden.
Nach vorheriger telefonischer Absprache (Tel. 05127 / 405 – 160) können die Unterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Ebenso kann der Plan auf der Internetseite der Gemeinde Harsum (www.harsum.de) eingesehen werden. Die Internetseite der Gemeinde ist auch über das Internetportal des Landes Niedersachsen uvp.niedersachsen.de mit dem Suchbegriff „Harsum“ zu erreichen.
Auf die nachfolgend genannten Rechtsfolgen wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB (v. 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. (nicht zutreffend)
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung der 34. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Harsum, den 10.02.2023
Litfin
Bürgermeister
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