Sicherheit und Ordnung

Sicherheit und Ordnung

Das Ordnungsamt ist Ihr kompetenter Ansprechpartner in Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – für alle Einwohner, Verkehrsteilnehmer und Gewerbetreibenden. Ob es um das Anbringen von Plakaten, das Abbrennen von Feuerwerk oder den Befall durch Ungeziefer geht – bei diversen Anliegen steht Ihnen das Ordnungsamt beratend und unterstützend zur Seite. Nachfolgend haben wir einige Alltagssituationen aufgelistet, in denen häufig Rechtsunsicherheit besteht.

Abgemeldete Fahrzeuge

Kraftfahrzeuge und andere Fortbewegungsmittel, die nicht mehr für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, dürfen weder auf Straßen noch auf Parkplätzen oder ähnlichen Anlagen abgestellt werden. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt, falls sie nach vorheriger Aufforderung durch das Ordnungsamt nicht entfernt wurden. Die Kosten trägt in der Regel der Fahrzeughalter.

Abfallentsorgung

Das Entsorgen oder Zurücklassen von Abfallresten auf privaten und öffentlichen Flächen ist verboten. Sollten Sie "wilde Müllkippen" entdecken, zögern Sie nicht, sich umgehend an das Ordnungsamt zu wenden.

Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. bedarf einer Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Die Voraussetzungen richten sich nach der Klasse des Feuerwerks sowie dem Ort und der Dauer des Abbrennens.

Halteverbotsschilder für den Umzug

Wenn Sie beabsichtigen umzuziehen und am Tag des Umzuges ausreichend Platz für Transporter und ähnliches sicherstellen möchten, können Sie ein befristetes Halteverbot erwirken. Zuvor muss jedoch eine Genehmigung beim Landkreis Hildesheim eingeholt werden. 

Hunde

Tierbesitzer/-innen müssen ihre Tiere von fremden Grundstücken fernhalten. Zudem sind sie dafür verantwortlich, dass Straßen und öffentliche Anlagen nicht durch Exkremente der Tiere verunreinigt werden. Bei einem Verstoß kann der Eigentümer vom Tierbesitzer die Beseitigung der Verunreinigung verlangen.

Bei Fragen zur Hundesteuer finden Sie hier die richtigen Ansprechpartnerin. 

Kaugummi, andere Lebensmittelreste und Zigarettenstummel

Im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Harsum ist jede Verunreinigung und Beschädigung von Straßen, Bürgersteigen und anderen Anlagen verboten. Insbesondere das Hinterlassen von Abfällen jeglicher Art (z. B. Kaugummis und Zigarettenstummel).

Kinderspielplätze

Kinderspielplätze dienen ausschließlich dem Aufenthalt von Kindern bis zu einem bestimmten Alter, in der Regel bis zu 12-14 Jahren. Außer den Kindern dürfen auf den Spielplätzen nur Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. Es gilt ein striktes Verbot, Glas jeglicher Art, Metallteile und Dosen zu zerstören oder einzugraben. Zudem ist es verboten, mit Fahrrädern oder motorbetriebenen Fahrzeugen auf den Kinderspielplätzen zu fahren. Ausgenommen sind Kinderfahrräder bis zu einer Größe von 20 Zoll sowie motorisierte Krankenfahrstühle. Tiere dürfen in der Regel nicht mitgeführt werden. Die Benutzung der Spielplätze und der verbauten Spielgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Zudem ist die Beschilderung der Spielplätze jederzeit zu beachten.

Lärm- und Geruchsbelästigung

Belästigungen durch Lärm oder Geruch können grundsätzlich beim Ordnungsamt angezeigt werden. Alternativ kann auch eine Anzeige bei der zuständigen Polizei erfolgen. Eine Anzeige beim Ordnungsamt sollte nach Möglichkeit schriftlich erfolgen. Wichtige Angaben hierbei sind der Ort, der Tag und das Datum der Belästigung bzw. Störung, die Benennung des Störers sowie Angaben zu möglichen Zeugen. Der Anzeigende hat für mögliche Rückfragen mindestens seinen Namen und seine Anschrift mitzuteilen.

Obdachlosenwesen

Die Gemeinde Harsum errichtet und unterhält Obdachlosenunterkünfte. Aufgenommen werden können Familien und Personen, die obdachlos sind, von Obdachlosigkeit unmittelbar bedroht sind oder in gesundheitsschädlichen oder gefährdeten Unterkünften leben.

Parken

Das Ordnungsamt überwacht den ruhenden Verkehr. Bei Verkehrsverstößen (z. B. Falschparken) werden Verwarnungsgelder erhoben oder es wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt in interkommunaler Zusammenarbeit. 

Plakatieren/Graffiti

Es ist verboten, Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Veranstaltungsmaterial und sonstiges Werbematerial anzubringen oder genehmigte Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder auf andere Weise zu bedecken. Dieses Verbot gilt nicht für genehmigte Nutzflächen oder bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen.

Ratten- und Ungezieferbefall

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihren Grundbesitz frei von Schädlingen zu halten. Sollten Sie Ratten oder andere Schädlinge feststellen, melden Sie dies unverzüglich im Ordnungsamt.

Sondernutzungserlaubnis

Im Gemeindegebiet besteht die Möglichkeit, für öffentliche Flächen eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Unter Sondernutzung können beispielsweise Freischankflächen eines Gastronomiebetriebes, Werbeaufsteller oder Plakate fallen.

Straßenreinigung

Grundstücksbesitzer/-innen, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen angrenzen, sind zur Straßenreinigung einschließlich Winterdienst verpflichtet. Insbesondere zählt dazu die Beseitigung von Schmutz, Wildkräutern, Gras, Laub, Papier, Schlamm und weiterem Unrat jeglicher Art sowie die Entfernung von Schnee, Eis und Glätte.

Urinieren in der Öffentlichkeit

Das Urinieren in der Öffentlichkeit (sog. "Wildpinkeln") ist eine Ordnungswidrigkeit und wird folglich mit einem Bußgeld geahndet. Hierbei ist es unrelevant, ob sich Bürger/-innen tatsächlich belästigt bzw. gestört fühlen. Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses kann unter Umständen ebenfalls durch "Wildpinkeln" erfüllt werden. 



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